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Verwarnung bei Ordnungswidrigkeit

Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit wird mit einer Verwarnung geahndet. Sie kann mit der Erhebung eines Verwarnungsgelds verbunden sein, das zwischen 5 und 55 Euro beträgt. Die Verwarnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Die Verwarnung wird nur unter der Voraussetzung wirksam, dass der Betroffene nach der Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb der festgelegten Frist zahlt. Eine bei schriftlicher Verwarnung erfolgte Zahlungsaufforderung (z. B. in Form eines Knöllchens am Scheibenwischer) muss innerhalb einer Woche gezahlt werden. Andernfalls wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid.

Gegen ein Verwarnungsgeld kann kein Einspruch erhoben werden. Möchte der Betroffene den Vorwurf nicht anerkennen und dagegen vorgehen, muss er die Zahlung des Verwarnungsgelds verweigern und auf den hiernach zugesandten Bußgeldbescheid warten. Gegen den Bußgeldbescheid kann dann Einspruch erhoben werden.

Gesetzliche Grundlage: § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz