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Rechtstipp: Die Arbeitszeiterfassung darf als Beweismittel dienen

Behauptet ein Lkw-Fahrer, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihm noch Überstunden zu zahlen habe (hier ging es insbesondere um Touren nach Paris), so reichen vom Trucker handschriftlich notierte Aufzeichnungen über seine (angeblich) geleisteten Stunden nicht aus, um die Mehrarbeit "substantiiert" zu beweisen. Hält der Ex-Arbeitgeber mit der digitalen Arbeitsaufzeichnung (hier mit den Daten eines Tachographen) dagegen, und ergibt sich daraus keine Mehrarbeit, so kann der ehemalige Fahrer des Unternehmens keine Zahlung durchsetzen. Dass die Aufzeichnungen ursprünglich der Arbeitssicherheit dienen, um die Lenkzeiten der Kraftfahrer einzuhalten, ändere nichts an ihrer Beweiskraft auch für die Arbeitszeiten. (LAG Köln, 6 Sa 526/22) - vom 12.01.2023

Steuertipp: Für Fristversäumnis haftet der Notar nicht zwingend

Hat ein Notar einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet (es ging dabei um ein inländisches Grundstück) und zeigt er den Vertrag nicht rechtzeitig der Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt an, so haftet er nicht für daraus entstehende Folgen. Die Schuldner für die Grunderwerbsteuer aus dem Vertrag müssen parallel und unabhängig davon dem Finanzamt den Grundstücksvertrag anzeigen. Machen die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig, so stellt sich die Frage, ob die eigentlich fällig gewordene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung noch festgesetzt werden und ob der Notar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann. Kann er nicht, so der Bundesfinanzhof. Das könnten nur die »am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen« (also die Geschwister). (BFH, II R 22/23) - vom 08.10.2025