Informationen

Home / Informationen

Steuertipp: Das "Haupthaus" ist die erste Tätigkeitsstätte

Verrichtet ein Vermieter mehrerer Ferienwohnungen mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit (zum Beispiel für Renovierungen) an einem einzigen Objekt, so ist dieses als »erste Tätigkeitsstätte« bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu werten. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale (und unter Abzug eines Privatanteils) steuerlich berücksichtigt werden können. Maßgeblich sind quantitative Kriterien, da - anders als bei Arbeitnehmern - eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt. Ferner sei für jede einzelne Reise eine Aufteilung der Fahrtkosten vorzunehmen. Private Veranlassungsanteile werden nicht als Werbungskosten anerkannt. (FG Münster, 12 K 1916/21) - vom 15.05.2025

Rechtstipp: Der Vermieter muss sich um ausrastende Mieterin kümmern

Hat ein Wohnungseigentümer seine Wohnung an seine Mutter vermietet und verursacht diese regelmäßig erhebliche Ruhestörungen, indem sie im Treppenhaus schreit und trampelt und lautstark an der Tür der Nachbarin - eine gesundheitlich angeschlagene Seniorin - klopft (was darin gipfelte, dass die Mieterin die Seniorin im Treppenhaus attackierte und ihr mit der Faust auf den Rücken schlug), so muss der Eigentümer auf seine Mieterin einwirken. Er ist dazu als »mittelbarer Störer« verpflichtet. Allerdings muss er nicht den Mietervertrag kündigen. Wie er das Ziel erreicht, die Mieterin zu besänftigen, stehe ihm frei - sei es durch Abmahnung, Kündigung oder durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. (AmG Hamburg-St Georg, 980 C 21/24) – vom 17.01.2025