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Rechtstipp: Ein Parkplatz muss nicht komplett eisfrei sein

Befindet sich ein Lkw-Fahrer mit seinem Lastwagen auf dem Gelände eines Unternehmens, das er beliefert, steigt er aus und rutscht er beim Öffnen der Lkw-Plane auf einer (aus einer Sicht) »nicht erkennbaren Eisplatte« aus, so kann er den Unternehmer dennoch nicht zwingend zu Schmerzensgeld heranziehen (hier verlangte er »mindestens 3.500 € für ein gebrochenes Handgelenk). Für Parkplätze seien nicht dieselben Maßstäbe mit Blick auf die Räum- und Streupflicht anzulegen, wie sie für Fußgängerwege gelten. Ein Parkplatz sei »in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt«. Zwar müssen Grundstückseigentümer im Winter auch dort »in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen«. Allerdings seien »keine perfekten Lösungen« gefordert. Vielmehr gehe es darum, im Rahmen des Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung zu begrenzen. Das Unternehmen sei weder verpflichtet gewesen, sein »gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen« noch habe es dafür sorgen müssen, dass der Lkw-Fahrer »beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt«. (AmG München, 173 C 24363/24) - vom 01.12.2025

Steuertipp: Grunderwerbsteuer - Die Bäume auf einem "Forstgrundstück" besser separat ausweisen

Beim Kauf eines Grundstücks, auf dem Forstwirtschaft betrieben werden soll (wie zum Beispiel mit einer Baumschule oder auf einer Forstfläche), sollte der Wert des Baumbestandes separat im Kaufvertrag ausgewiesen werden. Denn solche so genannten Scheinbestandteile unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Steht im Kaufvertrag lediglich der Passus: "Der Verkäufer erklärt, dass das Vertragsobjekt forstwirtschaftlich genutzt wird", so reicht das nicht aus, um die Bäume als Scheinbestandteil aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herauszulassen. (FG Mecklenburg-Vorpommern, 1 K 180/23) - vom 25.06.2024