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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Cocktailkurse bringen einem Lehrer keine höhere Besoldung

Ein Realschullehrer, der verbeamtet ist, hat keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung, wenn er vor der Tätigkeit an der Schule Cocktailkurse gegeben hat. Es handele sich dabei nicht um »Vordienstzeiten«, die berücksichtigt werden könnten und die eine höhere Besoldung bringen können. Denn das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. Habe er nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern vor allem mit aus dem Hotel- und Restaurantgewerbe, so ist das »nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne«. Die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses sind nicht mit der Ausarbeitung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Klassen 5 bis 10 vergleichbar. (VwG Aachen, 1 K 2377/23) – vom 20.01.2025

Steuertipp: Wer befristet verliehen wird, der unternimmt Dienstreisen

Bei Leiharbeitnehmern kommt es bei der Frage, ob sie ihre Fahrten zwischen Wohnung und dem Betrieb, in dem sie eingesetzt werden, mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer) oder mit den tatsächlichen Aufwendungen als Reisekosten geltend machen dürfen, darauf an, ob der Einsatzort als "erste Tätigkeitsstätte" gilt. Wird ein Mann zweimal mit "Ende offen" von Köln nach Bayern verliehen, wobei er insgesamt rund anderthalb Jahre dort tätig ist, so darf er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Reisekosten ansetzen. Er galt nicht - wie vom Finanzamt wegen der Formulierung "Ende offen" angenommen - als "unbefristet" verliehen. Denn laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz darf der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen. (FG Düsseldorf, 5 K 1490/24) - vom 21.11.2024