Steuertipp: "Weiträumig" ist nicht auch "großräumig"
Das Hafengebiet, das ein Mitarbeiter eines Logistikunternehmens arbeitstäglich aufsucht, kann die so genannte "erste Tätigkeitsstätte" - wenn auch "weiträumige" - sein, so dass steuerlich für die Fahrten zur Arbeit und zurück lediglich die Entfernungspauschale angesetzt werden kann. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Hafenarbeiter schweres Gerät kreuz und quer durch das Hafengebiet transportiert und dabei auch immer wieder das Betriebsgelände des Arbeitgebers verlässt. Der Mann darf aber Verpflegungsmehraufwendungen in seiner Steuererklärung ansetzen, da er nicht an einer "großräumigen Tätigkeitsstätte" beschäftigt sei. Denn das Hafengebiet werde nur "in Teilen vom Arbeitgeber genutzt, nicht aber in seiner Gesamtheit." Somit können für jeden Arbeitstag bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro als Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. (FG Niedersachsen, 4 K 149/21) - vom 02.09.2022
Rechtstipp: Krankenversicherung - Auch "doppelter Preis" ist unter Umständen zu bezahlen
Beantragt ein 49-jähriger, querschnittsgelähmter Mann bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein elektrisch unterstütztes Zuggerät (weil er mit seinem bislang verwendeten Aktivrollstuhl nebst mechanischem Handbike wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden nicht mehr ausreichend klarkommt, so darf die Kasse ihn nicht gegen seinen Willen auf einen reinen passiven Elektrorollstuhl „zur Erschließung des Nahbereichs“ verweisen. Das gelte auch dann, wenn ein solches Gerät nur knapp die Hälfte kostet. Das Argument der „Überversorgung“ zog nicht. Eine rein passive Fortbewegung sei für den Mann keine adäquate Alternative, da selbst der Medizinische Dienst einen Elektrorollstuhl in seinem Falle als „Zumutung“ bewertet habe. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung müsse viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 421/21)