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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Befristet Beschäftigte dürfen nicht diskriminiert werden

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie vergleichbare Dauerbeschäftigte. Da müsse gelten, ohne dass die Tarifvertragsparteien vorher verhandeln. In dem konkreten Fall ging es um einen Zusteller, der zunächst befristet, später dann unbefristet angestellt war. In der Zeit als befristet Beschäftigter war er mit Blick auf die »Gruppenstufenlaufzeit« (dabei handelt es sich um die Zeit, die ein Beschäftigter innerhalb einer bestimmten Entgeltgruppe und -stufe verbringen muss, bevor er in die nächste Stufe aufsteigt), schlechter gestellte als Unbefristete. Damit lag eine Diskriminierung vor. (BAG, 6 AZR 131/25) - vom 13.11.2025

Steuertipp: Zunächst muss die Behörde eigene Fehler prüfen dürfen

Auch wenn ein Finanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen hat, kann der betroffene Steuerzahler keinen Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen. Eine »gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz« setzt voraus, dass zunächst das für die Datenverarbeitung verantwortliche Finanzamt zur Rechenschaft gezogen wird. Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung seitens der Finanzbehörde, so kann nicht geklagt werden. Dem Finanzamt hätte zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden müssen, den Schadenersatzanspruch zu prüfen (BFH, IX R 11/23) - vom 15.09.2025