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Rechtstipp: Werden Puten zu sehr beeinträchtigt, muss die Behörde was tun

Werden Puten in einem Mastbetrieb in Herden mit mehr als 5.000 Tieren je Mastdurchgang und in zwei nicht weiter unterteilten Ställen gehalten, sind die Ställe - abgesehen von den Futter- und Tränkeinrichtungen - nicht strukturiert und gibt es außer vier Strohballen keine Möglichkeit für die Tiere irgendwo erhöht zu ruhen und zu schlafen, so verstößt das gegen das Tierschutzgesetz. Weil durch diese Haltung die Grundbedürfnisse der Puten erheblich beeinträchtigt werden, müssen die wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters dagegen zurückstehen. Die Behörde muss einschreiten. (BVerwG, 3 C 2/25) - vom 23.04.2026

Steuertipp: Ungenutzte Steuervergünstigungen für ein Baudenkmal können nicht vererbt werden

Die steuerliche Vergünstigung für die Sanierung eines selbst bewohnten Baudenkmals kann nicht auf Erben übergehen. Nach § 10f EStG dürfen Sanierungsaufwendungen zehn Jahre lang mit jeweils 9 % als Sonderausgaben abgezogen werden. Im entschiedenen Fall verstarb der Vater vor Ablauf dieses Zeitraums; sein Sohn, der zur Hälfte Eigentümer wurde und im Baudenkmal wohnte, wollte die verbleibenden Abzugsbeträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab: Der Sonderausgabenabzug ist an die persönliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen geknüpft und keine vererbbare Abschreibung. (BFH-Urteil vom 25.03.2026, X R 23/24)