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Rechtstipp: Sozialrecht: Assistenzkräfte müssen angemessen bezahlt werden

Benötigt ein behinderter, 35-jähriger Mann eine Assistenzkraft für den Alltag, so kann er sich bei der Bezahlung für die Kraft an ortsüblichen Löhnen orientieren. Das gilt auch dann, wenn das Sozialamt die Kosten eigentlich gedeckelt hatte. Auch seine Schwester, die ihm regelmäßig hilft, ist angemessen zu bezahlen. Allerdings sind zunächst die Rücklagen dafür zu nehmen. Sind auf dem Budgetkonto des Mannes 60.000 Euro, so muss er die Kräfte vorerst davon bezahlen. Und auch die Übernahme der Kosten für die Schwester dürfen nicht allein wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgeschlossen sein. (LSG Sachsen-Anhalt, L 8 SO 16/25 B ER) - vom 10.11.2025

Steuertipp: Ein Sozialrichter darf sich vor dem BFH nicht selbst vertreten

Auch wenn ein Richter noch aktiv ist, darf er sich nicht selbst vertreten, wenn sein Fall bis zum Bundesfinanzhof geht. Auch für ihn (hier ging es um einen Sozialrichter) gelte der in der Finanzgerichtsordnung normierte gesetzliche Vertretungszwang vor dem BFH. Er kann nicht argumentieren, er werde als Richter »verfassungswidrig ungleich behandelt«, weil Rechtsanwälte und Steuerberater aber auch Steuerbevollmächtigte oder Wirtschafts- und Buchprüfer sich selbst vertreten dürfen. Die Vorschrift soll die Gerichte vor Rechtsbehelfen schützen, deren Erfolgsaussichten aufgrund mangelnder Vorbildung falsch eingeschätzt würden, was auch den Klagenden selbst zugutekommt. (BFH, VI B 41/24) - vom 06.05.2025