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10.10.2025

Körperschaft: Wann sie unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke erfüllt

Eine Körperschaft erfüllt nicht unmittelbar (im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO) gemeinnützige Zwecke, wenn sie speziell auf ihre Mitglieder, die selbst gemeinnützige Zwecke verfolgen, abgestimmte Leistungen erbringt und diese sowohl ihren Mitgliedern als auch Dritten entgeltlich zur Verfügung stellt.

Wie das Finanzgericht (FG) Niedersachsen weiter klarstellt, erfordert § 57 Absatz 3 AO (in der Fassung des JStG 2020) die genaue Bezeichnung des Kooperationspartners in der Satzung oder in einer Anlage zur Satzung, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigung erfüllt sind.

Ein planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 AO könne nur mit Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, erfolgen. Das seien nach § 51 Absatz 1 Satz 2 AO Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als solche fällt laut FG nicht darunter. Denn § 1 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 6 KStG erfasse lediglich sonstige Körperschaften des privaten Rechts beziehungsweise den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Weiter hält das Gericht einen vermeidbaren Wettbewerb im Sinne der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO auch dann für gegeben, wenn die Leistungen der Körperschaft vornehmlich ihren Mitgliedern gegenüber erbracht werden. Denn auch Kunden, die die Leistung der Körperschaft noch nicht nutzen, sondern vergleichbare Leistungen eines anderen Anbieters nutzen, stellten potenzielle Kunden durch Erwerb einer Mitgliedschaft dar. Dem stehe auch nicht das Argument der Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Zuge des Mitgliedschaftsmodells entgegen. Denn auch mit anderen Anbietern könne durch vertragliche Vereinbarung die Versorgungssicherheit der Kunden sichergestellt werden.

Das FG hat die Revision zugelassen. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 23/23.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2025, 6 K 335/21, nicht rechtskräftig