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02.12.2022

Erwerb gemeindeeigener Grundstücke: Zur Grunderwerbsteuer

Bei Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde ist die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) feststellt.

Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. Im Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen.

Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2001 (II R 39/99) entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede sei nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk sei aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt.

Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde sei nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger, betont der BFH. Mit dieser Thematik habe er sich in seinem Urteil vom 23.02.2022 (II R 9/21) befasst.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.09.2022, II R 32/20