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30.09.2022

Grundsteuerreform: Erste Bescheide frühestens Mitte Oktober zu erwarten

Die ersten auf der Grundlage des neuen Bewertungsrechts erstellten Bescheide über den so genannten Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag werden voraussichtlich frühestens ab Mitte Oktober 2022 an Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken (Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Geschäftsgrundstücke) verschickt. Dies teilt aktuell das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern (LfSt) mit.

Voraussetzung sei, dass bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) mit den erforderlichen Angaben an das Finanzamt übermittelt wurde. Bescheide im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgten zu einem späteren Zeitpunkt.

Wie das LfSt mitteilt, handelt es sich bei den von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden um eigenständige Verwaltungsakte, die jeweils mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden können. Sollten Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Grundsteuerwerte beziehungsweise festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestehen, könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bescheide Einspruch eingelegt werden. Diese Bescheide der Finanzverwaltung enthielten keine Zahlungsaufforderung.

Der gemäß Grundsteuermessbescheid berechnete Grundsteuermessbetrag wird laut LfSt von der Stadt oder Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer festzusetzen. Die Städte und Gemeinden, denen das Aufkommen an Grundsteuer zusteht, versendeten in der Folgezeit die Grundsteuerbescheide samt Zahlungsaufforderung. Die Grundsteuer nach neuem Recht sei ab dem Jahr 2025 zu zahlen.

In Rheinland-Pfalz müssten insgesamt rund 2,5 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, fährt das LfSt fort. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Feststellungserklärung ende am 31.10.2022. Es sei vorgesehen, dass in den Fällen, in denen kein Erklärungseingang zu verzeichnen ist, zunächst Erinnerungsschreiben versandt werden. Diese Erinnerungsschreiben würden voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023 ergehen.

Folgende Angebote der Verwaltung unterstützten bei der Erklärungsabgabe: FAQ zur Grundsteuerreform, Klickanleitungen zum Ausfüllen der Erklärungen (beides zu finden unter www.fin-rlp.de/grundsteuer) sowie das Informationsschreiben samt Ausfüllhilfe (Datenstammblatt), das von Mai bis August 2022 im Regelfall allen Grundstückseigentümern zugesandt worden sei.

Darüber hinaus besteht laut LfSt die Möglichkeit, in Härtefällen Papiervordrucke und entsprechende Checklisten, Mustererklärungen und Broschüren in den Finanzämtern zu erhalten.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 28.09.2022